§1 ADA – Assoziation freier Menschen e.V. mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Volksbildung und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Bildungsveranstaltungen, Kulturevents und Erstellungen von Publikationen.
§2 Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Mitgliedschaft:
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützt und dieser Satzung zustimmt.
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidung ist zu dokumentieren. Gegen die Ablehnung, die schriftlich zu erfolgen hat, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen eines Monats schriftlich an den Vorstand zu richten ist.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des laufenden Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
Ein Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind:
- ein schwerwiegender Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins
- Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr, die trotz Mahnung nicht gezahlt wurden
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§6 Beiträge und Vereinsvermögen
Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Verein kann im Rahmen seines Zweckes auch Eigentum erwerben, den Mitgliedern stehen jedoch keine Anteile am Vereinsvermögen zu.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie entscheidet zum Beispiel über:
- die Aufgaben und Tätigkeitsfelder des Vereins,
- die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes,
- den jährlichen, vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,
- die zu erhebenden Beiträge,
- Satzungsänderungen,
- die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern im Streitfall und
- die Auflösung des Vereins.
Zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes sind ihr insbesondere der Jahresabschluss und der Jahresbericht vorzulegen. Zur Prüfung der Rechnungsführung wählt sie einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Dieser hat jederzeit das Recht, die Buchführung zu prüfen und in der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eventueller Anträge bis spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet war.
Der Vorstand ist zur unverzüglichen Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet, sofern nicht anders bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abwahl des Vorstandes und Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern des Vereins, davon kann maximal eine Person Angestellte/r des Vereins sein. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann auf einer Mitgliederversammlung eine Nachwahl erfolgen. Solange besteht der Vorstand aus den verbliebenen Mitgliedern.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Tätigkeiten im Dienst des Vereins können im Rahmen des § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz (Ehrenamtspauschale) vergütet werden.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Überwachung der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Personalmanagement sowie
- die Anmietung von Geschäftsräumen.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Protokollführer der Vorstandssitzung zu unterzeichnen.
§10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
Der Vorstand hat bis zum 30. April jeden Jahres für das vergangene Jahr den Jahresabschluss aufzustellen. Dieser ist vom Kassenprüfer zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Wanderverein Bakuninhütte e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§12 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eintragen werden.